
Satzung
des Dart Club Harlekin München e.V.
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§ 1 |
Name und
Sitz
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§ 2 |
Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege der Kultur sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. 2. Der Verein ist konfessionell ungebunden und enthält sich jeglicher Parteipolitik. |
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§ 3 |
Gemeinnützigkeit 1. Der Verein dient den in § 2 aufgeführten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, ausschließlich und unmittelbar. Er strebt keinen gewinn an. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verein. 2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre Sacheinlagen zurück. Des Weiteren hat ein Mitglied nach seinem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Beiträge bzw. seines letzten Beitrages. 3. Der Verein bekennt sich zum Amateursport, seine Organe arbeiten ehrenamtlich. |
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§ 4 |
Geschäftsjahr
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§ 5 |
Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die selbst Sport treibt oder als Förderer den Verein unmittelbar unterstützen will. 2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag und bei minderjährigen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Einwilligung erforderlich. 3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei der Aufnahme ist der Aufnahmebeitrag (mindestens ein Halbjahresbeitrag) fällig. Die Mitgliedschaft wird zunächst für eine Probezeit von drei bis sechs Monaten eingegangen. Nach Beendigung der Probezeit beschließt wiederum der Vorstand über die endgültige Aufnahme des Mitgliedes in einfacher Mehrheit.
4.
Während der Probezeit kann das Mitglied auf Probe ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen austreten. Des weiteren
kann der Vorstand ohne Angaben von Gründen das Mitglied während der
Probezeit aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluss hat schriftlich zu
erfolgen. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet 5. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. |
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§ 6 |
Mitglieder des Vereins 1. Ordentliche Mitglieder (vom vollendeten 18. Lebensjahr an), wozu auch fördernde Mitglieder gehören, mit vollem Stimm- und Wahlrecht. 2. Jugendliche (vom 14. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs) sind ohne Stimm- und Wahlrecht. |
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§ 7 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere das aktiven und passiven Wahlrecht. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. 3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, regelmäßige organisierte Aktivitäten auf dem Gebiet der im Verein ausgeübten Sportarten dem Verein zu melden. Dies schließt ein, ist aber nicht beschränkt auf a. aktive Mitgliedschaft in nicht dem Verein zugehörigen Sportmannschaften b. aktive Mitgliedschaft in Sportverbänden denen der Verein nicht angeschlossen ist Bei Beginn solcher Aktivitäten während der Mitgliedschaft, ist das Mitglied verpflichtet, gemeinsam mit dem Vorstand zu prüfen, ob diese geeignet sind, die Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Verein zu behindern oder den Interessen des Vereins anderweitig zu schaden. Der Vorstand ist berechtigt, seine Zustimmung zu verweigern oder an Bedingungen zu knüpfen. Er entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit. Gelegenheits-Aktivitäten wie Turniere, Rankings, etc. sind von dieser Regelung ausgeschlossen, sofern sie nicht a.) oder b.) voraussetzen. 4. Jedes Mitglied hat die Spielregel und die Hausordnung, nach denen im Verein gespielt wird, zu beachten. 5. Gegen alle Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Verbandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a. Verweis, b. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins bis zur Dauer von sechs Monaten, c. Ausschluss aus dem Verein. 6. Der Beschluss über diese Maßregelung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. |
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§ 8 |
Beiträge 1. Zur Durchführung der Vereinszwecke werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Die Beiträge sind monatlich zu berechnen. Die Erhebung der Beiträge erfolgt viertel, halbjährlich oder jährlich. 2. Bei der Neuanmeldung in den Verein ist mindestens ein Halbjahresbeitrag (siehe § 5 Abs.3) zu zahlen. 3. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 4. Beitragsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. |
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§ 9 |
Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung oder freiwilligen Austritt und Ausschluss aus dem Verein. 2. Die Austrittserklärung ist nur zwei Wochen zum Quartalsende und schuldenfrei gegenüber dem Verein zulässig. Für Mitglieder denen eine besondere Förderung seitens des Vereins zu teil wird, kann eine davon abweichende Kündigungsfrist festgelegt werden. Hierfür ist vor Beginn der Förderung, gemeinsam mit dem Mitglied eine geeignete Regelung zu treffen. 3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand ausgeschlossen werden: a. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen, b. wegen Nichtzahlung von drei Monatsbeiträgen trotz Mahnung und Fristsetzung, c. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder unsportlichem Verhalten. 4. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche, durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Pflichten an den Verein. 5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen 4 Wochen nach Erhalt des Ausschließungsbescheides eingelegt werden. Die Mitgliedversammlung, die vom Vorstand einberufen wird, entscheiden in deren Versammlung. 6. Bei Beitragsrückständen von mehr als drei Monaten kann der Vorstand ein Ausschließungsverfahren herbeiführen. |
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§10 |
Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind: a. die Mitgliedversammlung - (§ 11) b. der Vorstand - (§ 12) 2. Ausschlüsse sind außerordentlich Organe des Vereins, sie werden vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung für den laufenden Vereinsbetrieb oder für besondere Zwecke gewählt. |
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§11 |
Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Der Mitgliederversammlung obliegen: 1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer, 2. Entlastung des gesamten Vorstandes,
3.
Wahl des neuen Vorstandes.
4.
Wahl von zwei Kassenprüfern. 5. Jede Änderung der Satzung, 6. Entscheidungen über die eingereichten Anträge, 7. Ernennung von Ehrenmitgliedern, 8. Auflösung des Vereins. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angaben des Grundes beantragt haben. Der Vorstand kann bei vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. |
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§12 |
Der Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und den Kassenwart (diese drei sind notariell beglaubigt) zusammen. Des Weiteren wird der Vorstand von Sportwart, Schriftführer und 2 Beisitzern (diese sind nicht notariell beglaubigt) ergänzt. 2. Jedes Mitglied des Vorstandes hat nur eine Stimme 3. Die Amtszeit endet erst mit der Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann sich der Vorstand selbst ergänzen. Bei Ausscheidung von mehr als einem Vorstandsmitglied ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. 4. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die ordentliche Geschäftsführung im Verein für erforderlich erachtet. 5. In den Vorstand können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins gewählt werden. 6. Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist bei Abwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern gegeben. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 7. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden im Falle seiner Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. 8. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich. Zur Bewirkung der Anmeldungen in Vereinsahngelegenheiten gegenüber dem Vereinsregister ist der 1. oder 2. Vorsitzende alleine ermächtigt. 9. Jedem Mitglied können vom Vorstand Aufgaben zur Bearbeitung und Erledigung übertragen werden. |
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§13 |
Aufgaben des Vorstandes 1. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören vor allem die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus dem Mitgliederkreis, die Bewilligung von Ausgaben, Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern sowie die Erstellung des Jahresberichtes für die Mitgliederversammlung. 2. Ausschüsse können vom Vorstand eingesetzt werden, mit jeweiliger Einverständniserklärung des betroffenen Mitgliedes. 3. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen von über 50.--€ für den Verein, hat der Kassenwart nur gegen Unterschrift des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung gegen Unterschrift des 2. Vorsitzenden zu leisten. |
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§14 |
Kassenprüfer
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§15 |
Protokolle 1. Über alle Vorstands- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden der Versammlung sowie einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Unterschrift verbleibt beim Schriftführer 2. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. |
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§16 |
Haftpflicht
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§17 |
Satzungsänderungen
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§18 |
Zwecksvermögen
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§19 |
Auflösung des Vereins 1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck eingeberufene ausserordendlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Beschlussfähigkeit liegt vor: a. wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Wird diese Zahl nicht ereicht, so ist eine zweite Versammlung frühestens zwei Wochen und spätestens sechs Wochen durchzuführen, die dann ohne Rücksicht auf die zahl der Erscheinenden beschlussfähig ist. b. eine Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 3. Über den Anfall des Vereinsvermögens entscheidet die letzte Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit. 4. Das Vereinsvermögen soll einer gemeinnützigen Stiftung oder Anstalt zugewiesen werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
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§20 |
Schlussbestimmung 1. Die Datenschutzbestimmungen des Bundesamts für Datenschutz kommen entsprechend zur Anwendung. 2. Die Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten in elektronischer Form gespeichert und zum Gebrauch für Vereinszwecke verwendet werden können und jedoch nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Verwendung umfasst, aber ist nicht beschränkt auf a. Nennung auf der vereinseigenen Internetseite www.dc-harlekin.de b. Nennung in der vereinseigenen Druckpublikation "Der Harlekin" Dieses Einverständnis ist - vollumfänglich oder für Einzelfälle - widerrufbar. Der Widerruf bedarf der Schriftform. 3. Zu einer Veröffentlichung von notwendigen Mitgliederdaten zum Zwecke der Durchführung von Sportlichen Veranstaltungen und des dauerhaften Spielbetriebs bedarf es keiner zusätzlichen Genehmigung des betroffenen Mitglieds. |
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§21 |
Schlussbestimmung 1. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 13.05.2003 beschlossen, und auf der Mitgliederversammlung am 11.12.2010 geändert. |
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Fassung Dezember 2010 |